§ 315 Abs. 3 BGB, § 4 Abs. 2 AVB FernwärmeV
1. § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV findet nur auf Tarifkunden Anwendung. Sonderkunden, die abweichende Bedingungen für sich ausgehandelt haben, unterliegen dagegen nicht dem Bestimmungsrecht aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV.
2. Sonderkunde ist schon derjenige, der die Bedingungen oder Preise mit dem Versorger individuell geregelt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt eine Sonderkundeneigenschaft nicht voraus, dass „besondere Preise“ vereinbart sind.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Rostock, Urt. v. 23.04.2013 – 4 U 79/11
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.04.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-19 |
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