DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-19 |
Die Sonderregelungen zur Energiekostenentlastung der Industrie sind derzeit in aller Munde. Neben den Sonderformen der Netznutzung steht dabei die Besondere Ausgleichsregelung gemäß §§ 40 ff. EEG zur Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Fokus der Diskussion. Während die EU-Kommission noch den Beihilfencharakter der Besonderen Ausgleichsregelung prüft und der deutsche Gesetzgeber über Systemänderungen nachdenkt, macht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Nägel mit Köpfen und ändert seine Verwaltungspraxis bei der Gewährung der Besonderen Ausgleichsregelung zum Nachteil der Unternehmen.
Das Zähl- und Messwesen ist eines der am intensivsten diskutierten Themen der letzten Jahre. Man kann sich fragen, warum das so ist. Wahrscheinlich liegt es daran, dass Zählen und Messen von Energieverbräuchen eine Grundvoraussetzung von Energiemanagement, für Effizienzmaßnahmen oder für differenzierte Formen von Energieangebot ist – jede Form von Verbrauchssteuerung beruht auf Daten.
Die Energiewende läuft. Zwar vermitteln politische Scharmützel zur Strompreisbremse und zu vergleichbaren Fragestellungen oftmals einen anderen Eindruck. Allerdings arbeiten die beteiligten Akteure mit Hochdruck an der Umsetzung der gesetzgeberischen Vorschriften zur Beschleunigung des Netzausbaus. Der erste gemeinsame Netzentwicklungsplan (NEP) der 4 deutschen Übertragungsnetzbetreiber wurde fristgerecht 2012 vorgelegt und von der Bundesnetzagentur (BNetzA) geprüft und bestätigt.
Umfang und Grad der Verbindlichkeit der Bundesfachplanung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 NABEG wird durch den Inhalt der Abschlussentscheidung nach § 12 Abs. 2 NABEG bestimmt. Die Entscheidung wird bestimmt durch den Antrag des ÜNB, die funktionalen Anforderungen im gestuften Planungsprozess und die gesetzlichen Anforderungen der §§ 5, 12 Abs. 2 NABEG. Diese Anforderungen können nur sinnvoll abgearbeitet werden, wenn die Bundesfachplanung bereits auf ein konkretes Leitungsvorhaben ausgerichtet ist und mit einem schmalen Trassenkorridor bereits viele Entscheidungen der nachfolgenden Planfeststellung vorgibt.
Die Bundesregierung hat sich für den Ausbau der Erneuerbaren Energien anspruchsvolle Ziele gezielt. Bis zum Jahr 2050 soll ihr Anteil an der Stromversorgung mindestens 80 % betragen. Aus Ihrer Sicht ein angemessenes Ziel?
Inzwischen zeichnet sich immer deutlicher ab, dass das „neue Marktdesign“ wohl maßgeblich vom Netz her bestimmt werden wird. Ob das Netz – als natürliches Monopol – dabei die richtige Steuerungsgröße für „den Markt“ ist, wird dabei nicht wirklich hinterfragt. Unabhängig hiervon konnten wir seit Erscheinen der letzten ER aktuell wieder eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen und gesetzgeberischer Aktivitäten verzeichnen, die die Auswahl nicht leicht machen.
§§ 1 Abs. 3 und 4, 2 Abs. 6 KAV, §§ 19 Abs. 1 und 4 Nr. 1, 32 GWB, § 111 Abs. 1 EnWG
BGH, Beschl. v. 06.11.2012 – KVR 54/11
Art. 100, 110 GG, § 37 Abs. 2 EEG, § 812 BGB
OLG Hamm, Urt. v. 14.05.2013 – I-19 U 180/12
§§ 3 Nrn. 26b und 26c, 21b Abs. 1, 30 EnWG, §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 1, 18 Abs. 1 EEG, § 448 Abs. 1 BGB
BGH, Beschl. v. 26.02.2013 – EnVR 10/12
§§ 20 Abs. 4 Satz 2, 32 Abs. 1, 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 32 Abs. 2 und 3 EEG 2009
OLG Brandenburg, Urt. v. 28.05.2013 – 6 U 46/12
§§ 40 , 41 Abs. 5 EEG 2009
VG Frankfurt, Urt. v. 14.03.2013 – 5 K 2071/12.F
§ 315 Abs. 3 BGB, § 4 Abs. 2 AVB FernwärmeV
OLG Rostock, Urt. v. 23.04.2013 – 4 U 79/11
(m. Anm. Norman Fricke)
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