DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2017.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-15 |
Mit zunehmendem Interesse von Unternehmen an der Umsetzung von betrieblichen Elektromobilitätskonzepten wird deutlich, dass vor allem die energierechtlichen Anforderungen äußerst komplex sind. Dies beginnt bereits bei der Definition der Marktrollen, die Ladesäulenbetreiber und Ladesäulennutzer einnehmen und die – je nachdem, in welchem Regelwerk (EnWG, EEG, KWKG, StromStG) man sich bewegt – abweichend bestimmt werden müssen.
Das Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur aus dem Juli 2017 war ein erster wichtiger Beitrag zur Modernisierung der Stromnetz-Finanzierung. Die erste maßgebliche Änderung ergibt sich im Rahmen der Preisanpassung der Netzentgelte 2018 durch die Betreiber von Verteilernetzen. Denn dabei ist erstmals die Deckelung der Zahlungen an dezentrale Erzeugungseinheiten umzusetzen.
Das Winterpaket der Europäischen Kommission schreibt die Regelungen des europäischen Strommarktes sieben Jahre nach Verabschiedung des dritten Elektrizitätsbinnenmarktpaketes fort und stellt ein viertes Elektrizitätsbinnenmarktpaket dar. Die Kommission entwickelt damit die Rahmenbedingungen, unter denen Strom produziert, gehandelt, vertrieben und verteilt wird, weiter und schlägt mit diesen Regelungen ein neues Strommarktdesign für Europa vor. Deutschland hatte sich bereits mit Inkrafttreten des Strommarktgesetzes am 30.07.2016 für eine Weiterentwicklung des deutschen Strommarktes und damit für die Entwicklung eines neuen Strommarktdesigns entschieden.
Am 25.06.2017 gab es von Aachen aus eine 90 km lange Menschenkette gegen die belgischen Kernkraftwerke Tihange und Doel, welche erst jüngst wieder wegen zahlreicher Risse vorübergehend stillgelegt wurden. Auch der Koalitionsvertrag NRW vom 16.06.2017 zielt auf die Einhaltung der Sicherheitsstandards durch die belgischen Behörden. Kann ein Atomausstieg auf europäischer Ebene durchgesetzt werden, damit solche Forderungen erst gar nicht geäußert werden müssen?
§ 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV v. 20.06.1980, § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV v. 04.11.2010
BGH, Urt. v. 19.07.2017 – VIII ZR 268/15
vorgehend: LG Würzburg, Urt. v. 28.10.2015 – 42 S 2122/13
vorgehend: AG Würzburg, Urt. v. 24.10.2013 – 17 C 1943/12
§ 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2009 v. 28.07.2011
VGH Kassel, Urt. v. 06.07.2017 – 6 A 1706/15
vorgehend: VG Frankfurt, Urt. v. 21.07.2015 – 5 K 3821/14.F
§ 12 EEG 2012
OLG Brandenburg, Urt. v. 20.06.2017 – 6 U 58/15
vorgehend: LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 30.04.2015 – 14 O 289/13
§ 43f Satz 2 Nr. 3 EnWG 2005, § 8 Abs. 3 LuftVG v. 10.05.2007, § 42 Abs. 2 VwGO
BVerwG, Beschl. v. 31.07.2017 – 4 B 12/17
vorgehend: Hessischer VGH, Urt. v. 12.12.2016 – 6 C 1422/14.T
§§ 21b ff EnWG, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 6 ARegV
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.07.2017 – VI-3 Kart 163/15 (V)
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