DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2015.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-16 |
Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) soll in seiner novellierten Form nach dem Willen des Gesetzgebers am 01.01.2016 in Kraft treten. Das KWKG 2012 wurde hierzu im Wege einer Studie evaluiert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) legte im Anschluss bereits mehrere Referentenentwürfe für das KWKG 2016 vor, bevor nunmehr der nur im Detail geänderte Kabinettsentwurf veröffentlicht wurde.
Mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende will die Bundesregierung den Rechtsrahmen für das Messwesen im Energiebereich umfassend novellieren. Kernstück des Referentenentwurfs ist das neue Messstellenbetriebsgesetz, das insbesondere auch für die Einführung von Smart Metern verlässliche Rahmenbedingungen schaffen soll. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums.
Am 12.03.2015 hatte der BGH über einen Fall zu entscheiden, der in dieser oder ähnlicher Weise recht häufig vorkommt. Es ging um die Zulässigkeit einer Enteignung für den Netzanschluss eines Windparks sowie für die Zuwegung zu diesem. Der Fall wies zwar hinsichtlich der Genehmigung des Windparks einige Besonderheiten auf, im Vordergrund standen allerdings Fragen, die sich bei vielen Enteignungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz stellen können.
§ 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG setzt keine Genehmigung mit räumlicher Abwägung voraus. Dies birgt das Risiko einer überzogenen Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen im Enteignungsverfahren, wie die vorliegende Entscheidung des BGH exemplarisch zeigt.
§§ 6 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG 2004, § 555 Abs. 3 ZPO
BVerwG, Urt. v. 04.08.2015 – 7 C 8/15
vorgehend: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.10.2011 – OVG 12 B 20.10
vorgehend: VG Berlin, Urt. v. 11.06.2010 - 10 K 130.09
§§ 3 Nr. 18, 5 Satz 1, 65 EnWG
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.06.2015 – VI-3 Kart 190/14 (V), 3 Kart 190/14 (V)
§§ 307 Abs. 1 Satz 2, 315 Abs. 3 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
OLG München, Urt. v. 16.07.2015 – 29 U 1179/15
vorgehend: LG München, Urt. v. 26.02.2015 – 11 HKO 24118/14
§§ 21 Abs. 1, 24 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 4 EnWG, § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 StromNEV
LG Offenburg, Urt. v. 22.07.2015 – 5 O 10/15 KfH (nicht rechtskräftig)
§ 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009, § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012
VGH Kassel, Urt. v. 30.07.2015 – 6 A 870/14
vorgehend: VG Frankfurt, Urt. v. 28.03.2014 – 5 K 2752/13.F
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