DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2014.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-11-20 |
Das EEG 2014 wandelt sich von einem weitestgehend staatlich geprägten Fördersystem zu einem Marktmodell. Den Einstieg hierfür schaffen die Ausschreibungen für die Förderung von Fotovoltaik-Freiflächenanlagen. Dieser Einstieg hat unionsrechtliche Vorgaben zu wahren und erfüllt diese sogar über.
Das Erneuerbaren-Energien-Gesetz 2014 (kurz: EEG) ist am 01.08.2014 in Kraft getreten und langsam bilden sich in der Rechtspraxis die ersten Anwendungsprobleme heraus. Stromspeicher, die auch bisher keine Förderung nach dem EEG erhalten haben, blieben bei der Novellierung des EEG weitestgehend ohne Beachtung durch den Gesetzgeber, auch wenn dieser die Notwendigkeit einer bedarfsgerechten und flexiblen Stromerzeugung hervorhob. Zudem wurde die Eigenversorgung mit der EEG-Umlage belegt, sodass die Auswirkungen dieser Neuregelungen auf den Einsatz von Stromspeichern kritisch zu betrachten sind.
Die EFET-Rahmenverträge sind die wohl am weitest verbreiteten Energiehandelsverträge und deren Anpassungsvereinbarungen daher regelmäßig Gegenstand anwaltlicher Beratung. Dieser Beitrag soll einen Überblick über Leitlinien zur Ausgestaltung der EFET-Rahmenverträge, sei es als Vorschlag für eine hauseigene Standardanpassungsvereinbarung, sei es bei der Kommentierung eines fremden Anpassungsentwurfs geben. Daneben leiten die Autoren aus diesen Leitlinien konkrete Formulierungsvorschlägen oder Handlungsempfehlungen zur Wahl in der Anpassungsvereinbarung ab.
Das neue EEG ist gerade in Kraft und doch nur ein Übergangsgesetz hin zum Ausschreibungssystem im EEG 3.0, das ab 2017 in Kraft treten soll. Wie sollte aus Ihrer Sicht ein solches System ausgestaltet sein?
§§ 19, 20, 32 Abs. 1 Nr. 6 ARegV, §§ 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 3, 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 8, 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 9 EnWG
BGH, Beschl. v. 22.07.2014 – EnVR 59/12
§§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 281 ZPO, § 87 GWB, § 103 EnWG
OLG Celle, Beschl. v. 09.07.2014 – 4 AR 35/14
§§ 3 Nr. 2, 37 Abs. 2 EEG 2012, §§ 5 Nr. 24, 60, 61 EEG 2014, §§ 3 Nr. 25, 20 Abs. 1a EnWG, § 117 BGB
OLG Hamburg, Urt. v. 12.08.2014 – 9 U 119/13
§ 4 Abs. 3 Satz 4 KWKG, § 256 Abs. 1
ZPO LG Braunschweig, Urt. v. 02.04.2014 – 9 O 1237/13 (85)
(m. Anm. Stephanie Leutritz und Prof. Dr. Martin Maslaton)
Am 23. September 2014 veranstaltete die Clearingstelle EEG im Hotel und Tagungszentrum Aquino in Berlin ihr 18. Fachgespräch mit ca. 200 Teilnehmern.
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