DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2018.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-09-17 |
Für Erneuerungsmaßnahmen an Bestandsanlagen, die Eigenversorger seit dem 01.01.2018 ergreifen, fällt nunmehr die EEG-Umlage an. Die Umlage beträgt zwar „nur“ 20 %. Aufgrund des regelmäßig hohen Stromverbrauchs eines Eigenversorgers hat aber auch ein solcher Umlageanteil große wirtschaftliche Relevanz.
Das Mieterstromgesetz nimmt langsam Fahrt auf. Lagen die Meldezahlen für Photovoltaik-Mieterstrom zwischen dem 25.07.2017 und dem 31.12.2017 noch bei 1.234,444 kWp, stiegen sie zwischen Jahresbeginn und Ende Mai 2018 um weitere 2.072,516 kWp. Dass das jährliche maximale Zubauvolumen von 500.000 kWp indes nicht annähernd erreicht werden wird, dürfte unter anderem mit den zum Teil erheblichen Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des räumlichen Anwendungsbereiches des Gesetzes zu tun haben.
Für das Gelingen der Energiewende und die wirksame Verminderung des Treibhauseffekts ist es unerlässlich, dass der Gebäudebestand energieeffizient und unter Nutzung Erneuerbarer Energien ge- bzw. umgestaltet wird. Auf europäischer und nationaler Ebene existiert eine Vielzahl von Zielvorgaben und Regelungen. Die Erwartungshaltung der Politik an Gebäudeeigentümer ist hoch, gerade auch im Bereich der Nichtwohngebäude. Der nachfolgende Beitrag wirft im ersten Teil einen Blick auf die energiepolitischen Regularien und Zielvorstellungen auf EU- und Bundesebene im Bereich der Sanierung von Nichtwohngebäuden.
§§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, 35 Abs. 4 EEG 2012; §§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 57 Abs. 5, 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014
BGH, Beschl. v. 20.03.2018 – VIII ZR 71/17
vorgehend: OLG Schleswig, Beschl. v. 09.03.2017 – 16 U 82/16
vorgehend: LG Lübeck, Beschl. v. 10.08.2016 – 9 O 239/15
nachgehend: BGH, Beschl. v. 08.05.2018 – VIII ZR 71/17
§§ 3 Nr. 7, 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG; §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV
BGH, Beschl. v. 12.06.2018 – EnVR 53/16
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2016 – VI-5 Kart 21/14 (V)
Art. 107, 263 AEUV
EuGH, Urt. v. 25.07.2018 - C-135/16
§§ 252, 823 Abs. 1 BGB, § 21a EnWG, §§ 18, 19, 20 ARegV
BGH, Urt. v. 08.05.2018 – VI ZR 295/17
vorgehend: LG München, Urt. v. 03.07.2017 -13 S 5014/15
vorgehend: AG München, Urt. v. 25.02.2015 -114 C 15494/14
§§ 3 Nr. 16; 3 Nr. 24a Buchst. a, 3 Nr. 24a Buchst. c EnWG
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.06.2018 – VI-3 Kart 48/17 (V)
§§ 3 Nr. 1, 3 Nr. 3, 3 Nr. 5, 3 Nr. 16, 3 Nr. 32 Abs. 1 Nr. 1 EEG v. 31.03.2012
OLG Saarbrücken, Urt. v. 04.07.2018 – 1 U 5/17
vorgehend: LG Saarbrücken, Urt. v. 06.12.2016 – 1 O 48/16
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