DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2018.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-07-16 |
Zwei Jahre nach ihrer Verabschiedung trat am 25.05.2018 die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kraft. Sie löste bereits im Vorfeld Meinungsverschiedenheiten aus. Während vertreten wurde, die Europäische Union („EU“) habe mithilfe dieser Verordnung eine längst überfällige Glanzleistung erbracht, sehen andere die Verordnung als defizitär oder sogar als das „schlechteste Gesetz des 21. Jahrhunderts an“. Trotz ihrer unterschiedlichen Bewertung müssen die Vorgaben der DS-GVO umgesetzt werden.
Spätestens seit Inkrafttreten des EEG 2017 ist es dem Grunde nach nicht mehr möglich, für PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von mehr als 750 kW eine Förderung nach dem EEG ohne erfolgreiche Teilnahme an der Ausschreibung zu erhalten. Weil eine Solaranlage nach der zwischenzeitlichen Klarstellung des Gesetzgebers aber lediglich das einzelne Modul ist (vgl. § 3 Nr. 1, 2. TS EEG 2017), ist zur Beantwortung der Frage, ob eine PV-Anlage die Ausschreibungsgrenze von 750 kW überschreitet oder nicht, maßgeblich auf die Zusammenfassungsvorschriften in § 24 Abs. 1 und 2 EEG 2017 zu schauen.
Die Energiewende steht vor einer umfassenden Neuausrichtung auf europäischer Ebene: die Kommission setzt ganz auf Markt, das EU-Parlament auf begleitete staatliche Planung. Die Diskussion ist vor dem Hintergrund des mittlerweile allgegenwärtigen Beihilfenverbots zu betrachten.
§ 27 Abs. 3 Nr. 1 Anl. 3 Abschn. 1 Nr. 1 EEG 2009, §§ 3 Abs. 4 Satz 2, 3 Abs. 5 KWKG v. 19.03.2002
BGH, Urt. v. 11.04.2018 – VIII ZR 197/16
vorgehend: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 02.08.2016 – 6 U 15/14
vorgehend: LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 20.12.2013 – 12 O 335/11
§§ 3 Nrn. 16 und 24a, 31, 75 EnWG
OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.03.2018 – 11 W 40/16 (Kart)
§§ 47 Abs. 4, 47 Abs. 5, 102 EnWG, §§ 182 Abs. 3 Satz 3, 182 Abs. 4 Satz 3 GWB
OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.04.2018 – 11 Verg 1/18
vorgehend: Vergabekammer des Landes Hessen, Beschl. v. 06.02.2018 – 69d VK 2-40/2017
§ 21 Abs 2 EnWG, §§ 7 Abs. 4 Satz 2, 7 Abs. 6 GasNEV
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.03.2018 – VI-3 Kart 148/16 (V)
Anhängig: BGH – EnVR 30/18
§§ 6a, 7 Abs. 1 Satz 3, 7 Abs. 1 Satz 5, 7 Abs. 7 StromNEV, §§ 24 Abs. 2 Satz 2, 24 Abs. 4 Satz 5 ARegV, EGRL 72/2009
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.04.2018 – VI-5 Kart 2/16 (V)
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