Am 27.04.2017 hat die Bundesregierung den Entwurf zum sog. Mieterstromgesetz beschlossen. Die Lieferung von Strom an Letztverbraucher innerhalb eines Wohngebäudes soll künftig mit einem Zuschlag gefördert werden. Die am 01.01.2017 in Kraft getretene EEG-Novelle enthält ebenfalls Änderungen für eine gebäudenahe Stromversorgung.
Die Errichtung von Fernwärmenetzen wirft eine Vielzahl auch öffentlich-rechtlicher Rechtsfragen auf, die von möglichen Genehmigungspflichten nach dem UVPG oder dem Bauordnungsrecht über eventuelle Ausschreibungspflichten im Hinblick auf die Nutzung öffentlicher Wege durch private Betreiber bis hin zu kommunalrechtlichen Aspekten reichen können. Insoweit stellt sich unter anderem die Frage nach der Zulässigkeit wirtschaftlicher Tätigkeit der Gemeinden.
Das EEG 2017 hat die Kompetenzen der Bundesnetzagentur weiter ausgebaut. Diese ist vor allem für die Ausschreibungen zuständig und kann zahlreiche konkretisierende sowie auch abweichende Festlegungen treffen. Wo liegen die Grenzen oder ist die Bundesnetzagentur allmächtig geworden?
Das Messstellenbetriebsgesetz verlangt von grundzuständigen Messstellenbetreibern unter anderem, Messstellen in einem bestimmten Mindestumfang mit modernen Messeinrichtungen bzw. intelligenten Messsystemen auszustatten. Die hier für Einbau und Betrieb anfallenden Entgelte werden nicht ohne Weiteres wie die konventionelle Messung im Rahmen bestehender Stromlieferverträge gegenüber den Letztverbrauchern abgerechnet werden können. Insoweit stellt sich die Frage, wie Stromlieferverträge zukünftig angepasst werden sollten.
§ 36 Abs. 1 EnWG, §§ 19, 20, 29 GWB, § 315 BGB
BGH, Urt. v. 07.03.2017 EnZR 56/15
vorgehend: OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.11.2015 6 U 164/14 (Kart)
vorgehend: LG Mannheim, Urt. v. 17.10.2014 9 O 114/14
§§ 3 Nr. 10, 3 Nr. 32, 4a, 109 Abs. 2 EnWG, Art. 17 Abs. 4 EGV 714/2009, Art. 10 Abs. 2, 10 Abs 3, 10 Abs. 4 Buchst a, 10 Abs. 6, 38 Abs. 1, 38 Abs. 2, 38 Abs. 4, 39 Abs. 4 EGRL 72/2009
BGH, Beschl. v. 07.03.2017 EnVR 21/16
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.02.2016 VI-3 Kart 110/14 (V)
§ 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG v. 28.07.2011, § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG v. 17.08.2012, §§ 10, 33 BauGB
BGH, Urt. v. 18.01.2017 VIII ZR 278/15
vorgehend: OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.11.2015 7 U 40/15
vorgehend: LG Halle (Saale), Urt. v. 29.05.2015 5 O 322/14
§ 4 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004, §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 2, 5 Abs. 3, 5 Abs. 4, 9, 13 Abs. 1 EEG 2009, § 8 Abs. 2 EEG 2014, §§ 242, 280 BGB
OLG Celle, Urt. v. 23.02.2017 13 U 44/15
vorgehend: LG Verden, Urt. v. 23.02.2015 10 O 57/12
§ 2 Abs. 1 UKlaG, § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG
OLG Köln, Urt. v. 24.03.2017 I-6 U 146/16, 6 U 146/16
vorgehend: LG Köln, Urt. v. 16.08.2016 33 O 2/16
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