DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2016.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-07-15 |
Eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen hat sich im Verlauf der letzten Jahre mit der Vergabe von Konzessionen der Strom- und Gasnetze durch die Kommunen auseinandergesetzt. Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten waren insbesondere die Gewichtung der Vergabekriterien, die Informationspflichten des bisherigen Konzessionsnehmers, die Bewertung des Netzes bei Netzübernahme und das Bestreben einer Rekommunalisierung der Versorgungsnetze.
Die Voraussetzungen für ein wirksames Preisänderungsrecht in laufenden Strom- und Gaslieferverträgen und für seine wirksame Ausübung sind seit langem umstritten. Mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs vom Herbst 2015 und Frühjahr 2016 könnten nunmehr dazu beitragen, die Rahmenbedingungen wirksamer Preisänderungen in Strom- und Gaslieferverträgen zu klären.
Mit dem NABEG hat der Gesetzgeber die Bundesfachplanung als neues Planungsinstrument im Leitungsbau für Höchstspannungsleitungen Strom eingeführt und die BNetzA als zuständige Behörde für die im Bundesbedarfsplan als landesübergreifende und grenzüberschreitende Vorhaben gekennzeichneten Vorhaben festgelegt. Ziel der gesetzlichen Neuregelung war im Kern die Beschleunigung des Leitungsbaus als Kernelement der Energiewende, bedingt durch den beschlossenen Ausstieg aus der Kernenergie nach Fukushima. Fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen und drei Jahre nach Inkrafttreten des BBPlG ist bislang noch zu keinem Vorhaben des Bundesbedarfsplans eine Entscheidung über die Bundesfachplanung nach § 12 NABEG ergangen.
Vom Boden aus gesteuerte Drachen, deren Bewegungsenergie zur Stromerzeugung genutzt werden kann, können mit potenziellen Leistungen von aktuell 30 kW und perspektivisch mehr als 500 kW eine innovative Bereicherung des gängigen Spektrums Erneuerbarer-Energien-Anlagen darstellen. In dem Beitrag werden mit deren Installation und Betrieb verbundene rechtliche Fragen aufgeworfen. Diskutiert wird zunächst, ob Windenergiedrachen als EEG-Anlagen förderfähig sind und ob bzw. unter welchen Voraussetzungen derartige Drachen einer Zulassung nach dem LuftVG bedürfen.
§ 19 Abs. 2 Sätze 6 und 7 StromNEV vom 26.07.2011, § 19 Abs. 2 Sätze 12 bis 16 StromNEV vom 14.08.2013, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 EnWG
BGH, Beschl. v. 12.04.2016 – EnVR 25/13
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.03.2013 – VI- 3 Kart 43/12 (V)
§ 280 Abs. 1 BGB, § 11 Abs. 1 EnWG 2005, § 12 Abs. 1 EEG 2009
BGH, Urt. v. 11.05.2016 – VIII ZR 123/15
vorgehend: OLG Braunschweig, Urt. v. 30.04.2015 – 8 U 115/13
vorgehend: LG Braunschweig, Urt. v. 24.06.2013 – 4 O 1997/12 (250)
§§ 670, 677, 683 Satz 1 BGB, § 38 EnWG, § 2 Abs. 3 Nr. 2 StromGVV
OLG Schleswig, Urt. v. 14.03.2016 – 14 U 52/15
vorgehend: LG Kiel, Urt. v. 18.11.2015 – 13 O 93/15
anhängig: BGH – VIII ZR 78/16
§ 17 Abs. 8 StromNEV, § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.03.2016 – VI-3 Kart 157/14 (V)
§ 18 Abs. 1 Satz 1 EnWG
OVG Münster, Beschl. v. 17.03.2016 – 11 A 1292/14
vorgehend: VG Arnsberg, Beschl. v. 12.05.2014 – 7 K 1616/13
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