DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2016.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-17 |
Mit diesem Beitrag wird die jährliche Reihe zur Entwicklung des Regulierungs- und Netzrechts fortgesetzt. Es wird ein Überblick über wichtige Entwicklungen des Jahres 2015 gegeben. Dabei wird notgedrungen der Schwerpunkt auf die Kernbereiche des Energieregulierungsrechts – die Entwicklung der Kostenregulierung der Netzbetreiber sowie der Rahmenbedingungen für den Netzzugang und -anschluss – gelegt. Zunehmend an Bedeutung gewinnen die Netzkodizes auf Basis der Strom- und Gashandelsverordnungen 2009, die immer differenzierter aus gestaltet und im Wege des Komitologieverfahrens auch verbindlich gemacht werden.
Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzesentwurf vom 20.01.2016 zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) soll nach dem Zeit plan der Bundesregierung im zweiten Quartal 2016 in Kraft treten. Mit dem Strommarktgesetz ergeben sich weitreichende, zentrale Änderungen der Regelungen für zur Stilllegung angezeigte Kraftwerksanlagen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und in der Netzreserveverordnung (NetzResV, vormals Reservekraftwerksverordnung – ResKV).
Die EEG-Umlagebefreiung bereitet nicht nur in der großen Linie Probleme, sondern auch im Detail. Die Regelung nach § 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014 für Bestandsanlagen mit Eigenverbrauch ist verschachtelt und damit alles andere als klar. Im nachfolgenden Beitrag werden die wesentlichen Punkte aufgezeigt und praxisorientiert gelöst. Der Austausch welcher Anlagenteile lässt die EEG-Umlagebefreiung entfallen?
Die Liberalisierung des Strom- und Gassektors hat auch den Energiehandel aufleben lassen. Großhandelsmärkte sind entstanden und mit ihnen zahlreiche neue Akteure, deren Geschäftsmodell auf den Energiehandel ausgerichtet ist. Die unionsweite Verflechtung der Großhandelsmärkte wächst. Dies hat die europäischen und den nationalen Gesetz-/Verordnungsgeber dazu veranlasst, ein enges Vorschriftennetz für die Regulierung des Energiehandels zu knüpfen. Der nachfolgende Beitrag soll hierzu einen Überblick geben.
§§ 133, 157, 315, 433 Abs. 2 BGB, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 EnWG 2005, §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 2 AVBGasV 2005, § 5 Abs. 2 GasGVV a. F., Art. 3 Abs. 3 Anh A EGRL 55/2003
BGH, Urt. v. 06.04.2016 – VIII ZR 71/10
vorgehend: EuGH, Urt. v. 23.10.2014 – C-359/11 und C-400/11
vorgehend: BGH, Urt. v. 18.05.2011 – VIII ZR 71/10 (EuGH-Vorlage)
vorgehend: LG Ravensburg, Urt. v. 25.02.2010 – 1 S 124/09
vorgehend: AG Ravensburg, Urt. v. 10.06.2009 – 10 C 1292/07
§§ 37 Abs. 2 EEG 2012, § 60 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014, § 3 Nrn. 22 und 25 EnWG
LG Dortmund, Urt. v. 10.03.2016 – 4 O 343/14
§§ 46, 102 EnWG, § 17a GVG, § 29 VwVfG
OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.02.2016 – 7 OB 13/16
vorgehend: VG Hannover, Beschl. v. 22.12.2015 – 11 A 4655/15
§ 134 BGB; §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 20, 101a Abs. 1 Satz 3, 115 Abs. 1 GWB, §§ 1, 46 Abs. 2 Sätze 2 und 4, 46 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EnWG, § 263 ZPO, Art. 28 Abs. 2 GG
OLG Stuttgart, Urt. v. 19.11.2015 − 2 U 60/15
vorgehend: LG Stuttgart, Urt. v. 27.02.2015 − 41 O 1/13 KfH
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