DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2012.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-11-08 |
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist am 19.07.2012 in novellierter Fassung in Kraft getreten. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dem angepassten Regime einen erheblichen Beitrag zur „Energiewende“ und zur Einhaltung der Klimaschutzziele der Bundesregierung zu leisten. Der nachfolgende Beitrag leitet in das Förderungsregime und die Hintergründe der Novellierung des KWKG 2012 ein und gewährt einen Überblick über die wesentlichen Änderungen. Sodann werden ausgewählte Themen des KWKG 2012 aus der Anwendungspraxis eines kommunalen Energieversorgungsunternehmens beschrieben und bewertet.
Mit der Einführung des § 7 Abs. 3 KWKG hat der Gesetzgeber ein neues Förderinstrument geschaffen, mit dem der Zubau von Blockheizkraftwerken (BHKW) bis 2 kWel Leistung unterstützt werden soll, um einen Beitrag zur Erreichung der avisierten Quote der Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung zu leisten. Der folgende Beitrag stellt die neue Regelung vor, bewertet sie, setzt sie in den Kontext vergleichbarer energierechtlicher Vorschriften und untersucht, ob das Instrument auf weitere Regelungsbereiche zur Förderung von Erneuerbarer Energien und Energieeffizienz übertragbar ist.
Die Frage nach der gerichtlichen Kontrolldichte regulierungsbehördlicher Entscheidungen ist ein Streitpunkt in zahlreichen energierechtlichen Verfahren vor den Oberlandesgerichten (OLG) und dem Bundesgerichtshof (BGH). Nach einer Beschreibung der verwaltungsrechtlichen Fragestellung sollen in dem Beitrag zunächst Kriterien herausgearbeitet werden, die im Energieregulierungsrecht für Einschätzungsspielräume der Regulierungsbehörden sprechen können. Anschließend werden die gefundenen Kriterien auf drei ausgewählte, in der energierechtlichen Rechtsprechung diskutierte Fallgruppen übertragen. Abschließend werden die Ergebnisse zusammengeführt und ein Fazit gezogen.
§ 6 Abs. 3 StromNEV, § 68 Abs. 1 EnWG, § 24 VwVfG
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.06.2012 – VI-3 Kart 356/07 (V)
(m. Anm. Sebastian Pooschke)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.06.2012 – VI-3 Kart 356/07 (V)
Nachinstanz: Bundesgerichtshof – EnVR 31/12
§§ 315, 812 BGB, §§ 21 ff. EnWG 2005
BGH, Urt. v. 15.05.2012 – EnZR 105/10
§§ 13, 14 , 307, 443, 477 Abs. 1 BGB, §§ 1, 3, 6 UKlaG
LG München I, Urt. v. 10.05.2012 – 12 O 18913/11 (rechtskräftig)
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