DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-03-14 |
Am 18.12.2018 gelangen dem EU-Parlament, dem Rat und der EU-Kommission die politische Einigung auf die finalen Inhalte der Strombinnenmarktrichtlinie (Strombinnenmarkt-RL) und der Strombinnenmarktverordnung (Strombinnenmarkt-VO). Damit ist das Ende 2016 gestartete Legislativverfahren zum Gesetzespaket „Saubere Energie für alle Europäer“ inhaltlich abgeschlossen. Die endgültige Zustimmung des EU-Parlaments sowie des Rates zu den finalen Rechtstexten wird gegen Ende März erwartet. Dieser Beitrag stellt die wesentlichen Inhalte und Neuerungen der künftigen Regelungen für den EU-Strombinnenmarkt vor.
Nähert sich das Ende des vom EEG vorgegebenen gesetzlichen 20-jährigen Vergütungszeitraums, dann stehen die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien geradezu zwangsläufig vor der Frage: Wie geht es weiter nach Auslaufen der EEG-Förderung? Die Alternativen liegen hierbei gleichsam auf der Hand: Weiterbetrieb, Abriss oder Repowering. Untersuchungen und Ideen zu den sich bietenden Optionen gibt es denn auch in großer Zahl. Allein eine belastbare juristische Aufarbeitung hat bislang nicht stattgefunden.
Derzeit wird in energiewirtschaftlichen Fachkreisen intensiv über die Erbringung von Blindleistung durch Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) diskutiert. Die Bereitstellung von Blindleistung und deren mögliche Vergütung werfen eine Vielzahl technischer, ökonomischer und rechtlicher Fragen auf. Sollte Blindleistung verpflichtend bereitgestellt oder marktlich beschafft werden? Sollen Anlagenbetreiber für die Einspeisung von Blindleistung vergütet werden? Der vorliegende Aufsatz behandelt ausgewählte rechtliche Aspekte zum Blindleistungsmanagement durch EE-Anlagen.
Energiebeihilfen bilden einen zentralen Bestandteil der Energiewende, ihre Anmeldung und Genehmigung durch die Kommission führt immer wieder zu Diskussionen und Problemen, wie die Regelungen im EEG und deren Freistellung durch die Kommission (noch bis 2020) zeigen (SA 45461 vom 20.12.2016). Inwieweit ergibt sich eine Freistellung bereits nach der AGVO, die eine Anmeldung entbehrlich macht und deren Geltung nun bis 2022 verlängert wurde? Dann könnten auch künftige Förderregelungen für erneuerbare Energien ohne lange Diskussionen mit der Kommission in Kraft gesetzt werden. Entsprechendes gilt für Energieeffizienzregelungen.
BGH, Beschl. v. 13.11.2018 – EnVR 30/17
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.03.2017 – VI-3 Kart 10/16 (V)
BGH, Urt. v. 14.09.2018 – V ZR 12/17
vorgehend: KG Berlin, Beschl. v. 21.12.2016 – 28 U 7/15
vorgehend: LG Berlin, Urt. v. 24.02.2015 – 19 O 207/14
BGH, Urt. v. 19.12.2018 – VIII ZR 336/18
vorgehend: LG Berlin, Urt. v. 08.10.2015 – 57 S 161/13 WEG
vorgehend: AG Charlottenburg, Urt. v. 10.04.2013 – 215 C 173/12
KG Berlin, Urt. v. 25.10.2018 – 2 U 18/18 EnWG
vorgehend: LG Berlin, Urt. v. 14.11.2017 – 16 O 160/17 Kart
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2018 – VI-3 Kart 117/17 (V)
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