DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2017.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-15 |
Mit diesem Beitrag wird die jährliche Reihe zur Entwicklung des Regulierungs- und Netzrechts fortgesetzt. Es wird ein Überblick über wichtige Entwicklungen des Jahres 2016 gegeben. Dabei wird bewusst der Schwerpunkt auf die Kernbereiche des Energieregulierungsrechts – die Entwicklung der Kostenregulierung der Netzbetreiber, die Rahmenbedingungen für den Netzzugang und -anschluss sowie die Entflechtung – gelegt. Zunehmend an Bedeutung gewinnen die Netzkodizes auf Basis der Strom- und Gashandelsverordnungen 2009, die immer differenzierter ausgestaltet und Teil der deutschen Energie-Rechtsordnung werden.
Die letzten beiden EEG-Novellen standen unter erheblichem Einfluss des Beihilferechts und führten zu grundlegenden Veränderungen bei der Förderung Erneuerbarer Energien. Der Beitrag zeichnet diese Entwicklung einschließlich der aktuellen Beihilfeentscheidung der Kommission zum EEG 2017 nach.
Mit dem EEG 2017 vollzieht der Gesetzgeber den EU-rechtlich vorgegebenen Wandel der Fördersystematik hin zu mehr Wettbewerb. Neben diesen grundlegenden Änderungen sind auch einige Detailregelungen im EEG verändert worden. Zu diesen gehören die Regelungen über die Besondere Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen.
Was zunächst banal klingt, hat es in sich: Bei Netzausbauvorhaben mit gesetzlichem Erdkabelvorrang ist in der Bundesfachplanung zu prüfen, inwieweit ein möglichst geradliniger Verlauf eines Trassenkorridors zwischen den Netzverknüpfungspunkten erreicht werden kann. Der Beitrag zeigt die unterschätzte Komplexität der Regelung auf und eröffnet planungsmethodische Wege der Operationalisierung dieses neuen Planungsgrundsatzes.
§§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8, 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, §§ 4, 5 DWDG
BVerwG, Urt. v. 22.09.2016 – 4 C 2/16
vorgehend: OVG Koblenz, Urt. v. 13.01.2016 – 8 A 10535/15l
vorgehend: VG Trier, Urt. v. 23.03.2015 – 6 K 869/14.TRl
§ 37 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009
KG Berlin, Urt. v. 31.10.2016 – 2 U 78/14
vorgehend: LG Berlin, Urt. v. 25.03.2014 – 16 O 38/13
§§ 133, § 157, 315, 433 Abs. 2 BGB, §§ 36 Abs. 1, 39 Abs. 1 EnWG 2005, §§ 1 Abs. 2, 5 GasGVV, § 4 Abs. 2 AVBGasV
LG Düsseldorf, Urt. v. 26.10.2016 – 23 S 277/11
vorgehend: AG Düsseldorf, Urt. v. 17.08.2011 – 43 C 7062/10
§ 43 f EnWG, § 48 Abs. 1 Nr. 4 VwGO
VGH Kassel, Urt. v. 12.12.2016 – 6 C 1422/14.T
Art. 14 Abs. 1 GG, §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG, §§ 16, 33a ff. EEG 2009 v. 28.07.2011, § 101 Abs. 1 EEG 2014 v. 21.07.2014
BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 20.09.2016 – 1 BvR 1140/15
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