DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-03-18 |
Neben der Frage der Vergütungsfähigkeit des Stromes aus Erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist nunmehr eine – von Anlagenbetreibern, Projektierern und weiteren Branchenteilnehmern mit Spannung erwartete – Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Netzverknüpfungspunkt im Sinne des § 5 Abs. 1 EEG 2009 ergangen. Diese Entscheidung sowie die für Mitte/Ende 2013 erwartete Entscheidung des BGH zum Anlagen begriff im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2009 haben für die Wirtschaftlichkeit einer Anlage erhebliche Auswirkungen und bedürfen daher einer präzisen Bewertung im Hinblick auf ihre Übertragbarkeit auf vergleichbare Sachverhalte.
Mit der Aussicht auf Einnahmen durch die Einspeisevergütung und Kosteneinsparungen durch Eigenverbrauch werden private „Kleininvestoren“ für die Energiewende gewonnen. Der zivilrechtliche Schutz bei Erwerb und Betrieb der PV-Anlage hängt dabei maßgeblich von ihrer Einordnung nach §§ 13, 14 BGB 4 ab. Nur auf „Verbraucher“ sind z. B. §§ 305 ff. BGB uneingeschränkt anwendbar und nur bei „Verbraucher“-Beteiligung können Verbraucherverbände tätig werden. Die bisherigen Urteile zeigen, dass die Erfassung der relevanten Aspekte sowie deren sachgerechte rechtliche Würdigung eine große Herausforderung darstellen und mit der Einspeisevergütung als Abgrenzungskriterium bisher „auf das falsche Pferd“ gesetzt wurde.
Das Gelingen der Energiewende hängt u. a. maßgeblich davon ab, dass auf der kommunalen Ebene taugliche Instrumente für einen effizienten Umgang mit Energie Anwendung finden. Eines dieser Instrumente sind kommunale Nah- und Fernwärmesysteme, deren Anschluss- und Nutzungsrad vom Erlass eines entsprechenden Anschluss- und Benutzungszwangs (ABZ) bestimmt wird. Der folgende Beitrag schildert die aktuellen einfachgesetzlichen wie verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, die für einen rechtssicheren ABZ in Kommunen zu beachten sind.
Das Interview mit Herrn Dr. Lovens führte Prof. Dr. Tilman Cosack
Nachdem schon das vergangene Jahr mit einer Vielzahl gesetzgeberischer Vorhaben endete, ist auch zu Jahresbeginn einiges in Bewegung: Zur vielbeachteten und kontrovers aufgenommenen „Strompreisbremse“ liegt inzwischen eine Einigung zwischen dem Wirtschafts- und dem Umweltminister und – zur langfristigen Fortentwicklung des EEG – ein Thesenpapier aus dem Bundesumweltministerium (BMU) vor.
§§ 130 Abs. 1, 313 BGB, § 20 Abs. 3 und 4 der 13. BImSchV, § 60 VwVfG
BVerwG, Urt. v. 15.11.2012 – BVerwG 7 C 15.12
§§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 EnWG, § 11 NAV, § 11 NDAV, §§ 315 Abs. 1, 315 Abs. 3, 812 Abs. 1 BGB
BGH, Urt. v. 12.12.2012 - VIII ZR 341/11
OLG Saarbrücken, Urt. v. 04.10. 2012 – 8 U 391/11
vorgehend: LG Saarbrücken, Urt. v. 26.09.2011 - 6 O 50/11
§ 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009, Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG
VG Frankfurt a. M., Urt. v. 15.11.2012 – 1 K 843/12.F
Art. 100 GG, § 812 Abs. 1 BGB, § 14 EEG, § 80 Abs. 2 BVerfGG
LG Bochum, Urt. v. 06.11.2012 – 12 O 138/12
§§ 4 Abs. 1, 16, 17 Abs. 1 Satz 2 , 23 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009, §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB
OLG Naumburg, Urt. v. 13.12.2012 – 2 U 51/12 (Hs)
Im Beisein zahlreicher Vertreter aus der Windenergiebranche und von Naturschutzverbänden, von Anwälten und Richtern fand am 11. Januar 2013 in Braunschweig die Eröffnungsveranstaltung der Koordinierungsstelle Windenergierecht (K:WER) statt, die sich als Einrichtung der Technischen Universität Braunschweig seit gut einem Jahr mit den vielfältigen juristischen Fragen beschäftigt, die sich im Zusammenhang mit der Nutzung der Windenergie stellen.
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