DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2016.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-15 |
Am 16.10.2015 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Konsultation des Entwurfs eines Leitfadens zur sog. Eigenversorgung gemäß den Vorgaben des am 01.08.2014 in Kraft getretenen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014) eingeleitet. Angesichts der – insbesondere seit der Novelle des EEG im August 2014 – immer komplexer werdenden Thematik der EEG-umlagebefreiten bzw. privilegierten Eigenversorgung hat die BNetzA in dem Entwurf des Leitfadens ihr Grundverständnis zu einer Reihe wesentlicher Fragestellungen dargestellt. Der Leitfaden wird in seiner finalen Form zwar grundsätzlich nicht rechtsverbindlich sein, jedoch eine hohe faktische Bindungswirkung entfalten.
Ende 2015 gab es im Bereich des Emissionshandels einige bedeutende Entwicklungen: Zu den bestehenden Regelungen der zweiten und dritten Zuteilungsperiode wurden wegweisende Entscheidungen zur Frage der Sanktionen und des sektorübergreifenden Korrekturfaktors vorgelegt. Auf gesetzgeberischer Ebene in Deutschland sollen die Klimaschutzbemühungen durch Stilllegung von Braunkohlekraftwerken flankiert werden.
Die Juncker-Kommission preist die Idee einer Energieunion als „New Deal for Energy Consumers“. Wird die Kommission ihrem Anspruch gerecht? Oder sind Verbraucher nur das Feigenblatt für ein großes Wirtschaftsförderprogramm? Dieser Beitrag wird verdeutlichen, dass die Vorschläge der Kommission durchaus Verbesserungen versprechen, gleichzeitig aber auch die Demokratisierung des Energiesystems aufs Spiel setzen.
Das NABEG soll dazu dienen, den Planungsprozess für die Übertragungsnetze zu beschleunigen. Nach über vier Jahren ist für keines der Vorhaben die Bundesfachplanung abgeschlossen. Es ist deshalb an der Zeit, eine Zwischenbilanz zu ziehen und zu prüfen, ob das Gesetz seine eigenen Zielsetzungen erfüllen kann.
Das LG Offenburg hatte sich in seinem Urteil vom 22.07.2015 mit der Frage zu befassen, ob auch bei Vorliegen einer induktiven Verbindung eine gepoolte Abrechnung der Entnahmestellen nach § 17 Abs. 2a StromNEV durchzuführen ist und hat in diesem Zusammenhang die Rechtsgrundlage für das Pooling bei kundenseitiger galvanischer Verbindung für unwirksam erklärt.
§ 26 Abs. 2 ARegV, § 54 Abs. 2 Satz 5 EnWG
BGH, Beschl. v. 06.10.2015 – EnVR 18/14
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.03.2014 – VI-3 Kart 61/13 (V)
§§ 3 Nr. 1 Satz 1, 3 Nr. 5 EEG 2009
BGH, Urt. v. 04.11.2015 – VIII ZR 244/14
vorgehend: OLG Nürnberg, Urt. v. 19.08.2014 – 1 U 440/14
vorgehend: LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 14.01.2014 – 4 O 1706/13
§ 5 Abs. 1, 2, 4, 5, § 9 Abs. 1, 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009
OLG Hamm, Urt. v. 28.08.2015 – 7 U 53/12
vorgehend: LG Paderborn, Urt. v. 02.05.2012 – 4 O 511/11
§§ 133, 157, 315, 433 Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV, Art. 3 Abs. 3 EGRL 55/2003, §§ 287 Abs. 1 Satz 1, 287 Abs. 2 ZPO, §§ 36, 39 EnWG 2005
BGH, Urt. v. 28.10.2015 – VIII ZR 13/12
vorgehend: OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2011 – VI-3 U (Kart) 4/11
vorgehend: LG Dortmund, Urt. v. 20.08.2009 – 13 O 179/08 Kart
§ 134 BGB, §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 101a GWB, § 46 Abs. 2 EnWG
OLG Celle, Beschl. v. 24.09.2015 – 13 W 52/15 (Kart)
vorgehend: LG Hannover, Beschl. v. 03.08.2015 – 74 O 2/15
§§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 Nr. 1a EEG 2012, §§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 57 Abs. 5 Satz 1 EEG 2014
LG Itzehoe, Urt. v. 01.10.2015 – 6 O 122/15
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