DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2015.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-19 |
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Verbraucherschutzvorschriften des Europäischen Energierechts den Preisänderungsregelungen der Grundversorgungsverordnungen entgegenstehen. Der Bundesgerichtshof steht nun vor der Aufgabe, dieses Urteil in deutsches Recht umzusetzen. Der folgende Artikel untersucht die Reichweite der Entscheidung des Gerichtshofs und die Konsequenzen, die sich aus diesem Urteil ergeben.
Die Europäische Kommission hat kürzlich die Einführung eines Kapazitätsmarktes in Großbritannien in beihilferechtlicher Hinsicht genehmigt und damit den Weg für einen weit reichenden staatlichen Eingriff in den britischen Energiemarkt frei gemacht. Mit diesem Beitrag sollen das derzeit implementierte Fördersystem skizziert sowie die wesentlichen rechtlichen Erwägungen der Kommission dargestellt und gewürdigt werden. Hierbei stehen insbesondere die neuen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Kommission im Mittelpunkt.
Das EEG 2014 konkretisiert den Ausbaupfad für Erneuerbare Energien und legt damit die künftige Entwicklung deutlich fest. Die einzelnen Erneuerbaren Energien erhalten dabei eine höchst unterschiedliche Bedeutung.
Windenergieprojekte stehen seit einiger Zeit vor erheblichen Widerständen seitens der Flugsicherung. Umstritten sind dabei technische, aber auch rechtliche Aspekte der Auswirkungen von Windenergieanlagen v. a. auf Funknavigationsanlagen. In einem interdisziplinären Gutachten widmeten sich Wissenschaftler der Technischen Universität Berlin wesentlichen Kernfragen dieses Konfliktfeldes – Klarheit wurde indes nur teilweise gewonnen.
Das EEG 2014 sieht als Ausbaupfad für Offshore-Windenergie eine Steigerung der installierten Leistung auf insgesamt 6,5 Gigawatt (GW) im Jahr 2020 und auf 15 GW im Jahr 2030 vor. Da vorherige Energiekonzept der Bundesregierung hat mit einem Ausbauziel von 25 GW bis zum letztgenannten Zeitpunkt noch deutlich optimistischer ausgesehen. Wie bewerten Sie die Korrektur der Ausbauziele?
Art. 3 Abs. 5 RL/2003/54/EG; Art. 3 Abs. 3 RL 2003/55, §§ 36 Abs. 1, 39 EnWG, § 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV i. d. F. v. 26.10.2006
EuGH, Urt. v. 23.10.2014 – Rs. C 359/11 und C 400/11
§§ 133, 134, 157, 307, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV v. 20.06.1980, § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV v. 04.11.2010
BGH, Urt. v. 24.09.2014 – VIII ZR 350/13
vorgehend: LG Lübeck, Urt. v. 07.11.2013 – 14 S 178/12
vorgehend: AG Lübeck, Urt. v. 31.08.2012 – 26 C 3891/11
§§ 17 Abs. 2a, 31, 75 Abs. 1, 118 Abs. 12 EnWG i. d. F. bis zum 28.12.2012
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2014 – VI-3 Kart 114/14 (V)
§ 102 EnWG, §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO
OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2014 – I-32 SA 72/14, 32 SA 72/14
§ 26 ARegV, §§ 134, 242 BGB, §§ 1, 3 Nr. 12, 3 Nr. 24a, 3 Nr. 29b, 23a, 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG 2005, § 142 ZPO
OLG Naumburg, Urt. v. 11.09.2014 – 2 U 122/13 (EnWG)
vorgehend: LG Halle (Saale), Urt. v. 09.07.2013 – 8 O 96/12
§§ 21, 21a, 73, 82, 86, 90 EnWG, §§ 6, 18 f, 32 ARegV
OLG Schleswig, Beschl. v. 02.10.2014 – 16 Kart 3/13
Am 20. November 2014 veranstaltete die Clearingstelle EEG in der Landesvertretung Schleswig-Holstein in Berlin ihr 19. Fachgespräch mit ca. 100 Teilnehmern.
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