Langjährige Beobachter haben ein Déjà-vu: Das aktuelle Beihilfeverfahren zum EEG wirft erneut die Frage auf, wann die Förderung von Ökostrom eine staatliche Beihilfe darstellt. Im Mittelpunkt steht dabei einmal mehr das Kriterium der Staatlichkeit der Mittel. Kaum Aufmerksamkeit scheint hingegen die Frage zu erregen, wann eine – für die Annahme einer Beihilfe ebenfalls erforderliche – Begünstigung anzunehmen ist. Hier stellt die EU-Kommission recht lapidar fest, dass die gewährte Förderung über die Erzielung von Marktpreisen hinausgehe. Doch welche Parameter bestimmen eigentlich den „Markt“, der hier zum Vergleich herangezogen wird?
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