DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2014.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-05-15 |
In zwei Grundsatzentscheidungen hat der BGH am 17.12.2013 nach langer Zeit wieder einmal umfangreich zum Konzessionsvertragsrecht Stellung genommen. Im Vorfeld war der Katalog der in Literatur und Rechtsprechung offenen und teils höchst umstrittenen Rechtsfragen groß – ebenso wie die Erwartung an den BGH um höchstrichterliche Antworten.
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der weitere Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Energie oder eines Industriebetriebs in Form einer Duldung möglich ist, nachdem die Genehmigung für den Betrieb der Anlage weggefallen ist.
Die Ansprüche der Betreiber von Offshore-Anlagen gegen den Übertragungsnetzbetreiber bei verzögerter, gestörter oder in Wartung befindlicher Netzanbindung sind in § 17e EnWG speziell geregelt. Dem Begriff der Betriebsbereitschaft kommt im Rahmen dieses speziellen Entschädigungsregimes eine ganz wesentliche Bedeutung zu. Nur für Offshore-Anlagen, die betriebsbereit sind oder als betriebsbereit gelten, kann ein Betreiber von Offshore-Anlagen Entschädigungsansprüche geltend machen.
Langjährige Beobachter haben ein Déjà-vu: Das aktuelle Beihilfeverfahren zum EEG wirft erneut die Frage auf, wann die Förderung von Ökostrom eine staatliche Beihilfe darstellt. Im Mittelpunkt steht dabei einmal mehr das Kriterium der Staatlichkeit der Mittel. Kaum Aufmerksamkeit scheint hingegen die Frage zu erregen, wann eine – für die Annahme einer Beihilfe ebenfalls erforderliche – Begünstigung anzunehmen ist.
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zum EEG 2014 gerade verabschiedet. Der Ausbaukorridor im Bereich der Windenergie ist – als Folge des Energiegipfels zwischen Bund und Ländern vom 1. April 2014 – im Vergleich zum ursprünglich vorgelegten Referentenentwurf mit Hilfe verschiedener Anpassungsmaßnahmen (z. B. durch die Umstellung von der Brutto- auf die Nettoberechnung für die Berechnung des „atmenden Deckels“ bei Onshore-Anlagen) nach oben korrigiert worden. Eine zwingend notwendige Korrektur?
Am 08.04.2014 beschloss das Bundeskabinett den „Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien- Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts“ (EEG-E 2014). Mit dem Kabinettsbeschluss tritt das EEG 2014 in das parlamentarische Verfahren ein. Ziel ist ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.08.2014.
§§ 12 Abs. 1 Anl. 3, 12 ff., 15 Abs. 1, 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ARegV, § 84 Abs. 2 Satz 4 EnWG
BGH, Beschl. v. 21.01.2014 – EnVR 12/12 vorgehend: OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.01.2012 – 202 EnWG 8/09
§ 20 Abs. 1 GWB i. d. F. v. 18.12.2007, §§ 1 Abs. 1, 46 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG i. d. F. v. 07.07.2005, §§ 134, 242 BGB
BGH, Urt. v. 17.12.2013 – KZR 66/12
vorgehend: OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.11.2012 – 16 U (Kart) 21/12
vorgehend: LG Kiel, Urt. v. 03.02.2012 – 14 O 12/11.Kart
§ 20 Abs. 1 GWB i. d. F. v. 18.12.2007, §§ 46 Abs. 1, 46 Abs. 2 EnWG, § 134 BGB
BGH, Urt. v. 17.12.2013 – KZR 65/12
vorgehend: OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.11.2012 – 16 U (Kart) 22/12
vorgehend: LG Kiel, Urt. v. 03.02.2012 – 14 O Kart 83/10
§ 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 ProdHaftG
BGH, Urt. v. 25.02.2014 – VI ZR 144/13
vorgehend: LG Wuppertal, Urt. v. 05.03.2013 – 16 S 15/12
vorgehend: AG Wuppertal, Urt. v. 21.02.2012 – 39 C 291/10
§ 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012
OLG München, Urt. v. 06.02.2014 – 14 U 1823/13
vorgehend: LG Kempten, Urt. v. 28.03.2013 – 21 O 1469/12
§ 14a Abs. 2 Nr. 3 EEG 2004, §§ 27 Abs. 5 Satz 1, 38 Nr. 2 EEG, 46 Nr. 3 EEG 2009
OVG Münster, Beschl v. 10.02.2014 – 11 B 137/14
§§ 40, 41 Abs. 5 EEG 2009
VGH Kassel, Urt. v. 09.01.2014 – 6 A 1999/13
vorgehend: VG Frankfurt, Urt. v. 14.03.2013 – 5 K 2071/12.F
Am 20.03.2014 veranstaltete die Clearingstelle EEG in der Landesvertretung Schleswig-Holstein in Berlin ihr 17. Fachgespräch mit ca. 130 Teilnehmern zum Rechtsverhältnis aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zwischen Anlagenbetreibern und Netzbetreibern.
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