§ 26 ARegV, §§ 134, 242 BGB, §§ 1, 3 Nr. 12, 3 Nr. 24a, 3 Nr. 29b, 23a, 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG 2005, § 142 ZPO
1. Im Rahmen eines nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG 2005 begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses unmittelbar zwischen dem Altkonzessionär und dem Neukonzessionär besteht neben der Überlassungspflicht hinsichtlich der hiervon erfassten Gasverteilungsanlagen im Konzessionsgebiet nach § 242 BGB auch eine Pflicht zur Informationserteilung; dieser Auskunftsanspruch ist bereits ab dem wirksamen Abschluss des Neukonzessionsvertrags fällig.
2. Von der Überlassungspflicht nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG 2005 werden auch gemischt genutzte Gasverteilungsanlagen, welche im Konzessionsgebiet belegen sind, bis zu einem netztechnisch sinnvollen Trennpunkt erfasst.
3. Als Netz i. S. von § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG 2005 ist auch eine Stichleitung anzusehen, mit welcher ein einzelner (gewerblicher) Letztverbraucher im Konzessionsgebiet versorgt wird, ohne dass sie eine Direktleitung i. S. von § 3 Nr. 12 EnWG 2005 ist. Darauf, ob die Leitung mit dem sonstigen Ortsnetz verbunden ist, kommt es nicht an.
4. Die Überlassungspflicht erstreckt sich auch auf ein ehemaliges Werksnetz, dessen Eigentümer der Altkonzessionär ist, wenn er das Netz zuletzt zur allgemeinen Versorgung genutzt hat.
5. Die Auskunftsverpflichtung des Altkonzessionärs gegenüber dem Neukonzessionär umfasst Informationen über die von der zuständigen Regulierungsbehörde für die Netzentgelte anerkannten kalkulatorischen Restwerte der Gasverteilungsanlagen.
(Leitsätze des Gerichts )
OLG Naumburg, Urt. v. 11.09.2014 – 2 U 122/13 (EnWG)
vorgehend: LG Halle (Saale), Urt. v. 09.07.2013 – 8 O 96/12
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2015.01.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-19 |
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