§§ 12 Abs. 3, 28 Abs. 2 ROG, §§ 35 Abs. 3 Satz 3, 39, 42 BauGB
1. Scheidet ein Träger der Regionalplanung bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen „harte“ und „weiche“ Tabuzonen aus dem Kreis der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen (Potenzialflächen) aus, muss er sich zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen den beiden Arten der Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren.
2. Die Nachteile einer Planung für Planunterworfene sowie die Tatsache und der mögliche Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
3. Entschädigungsansprüche nach dem Planungsschadensrecht scheiden aus, wenn mit einer Konzentrationsflächenplanung Vorrang- und Eignungsgebiete (hier: für die Windenergienutzung) aus einem früheren Regionsplan nicht „weggeplant“ werden (wie BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 – 4 C 5.04, BVerwGE 122, 364 [369 f.]).
(Leitsätze des Gerichts)
BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 – 4 CN 2/12
vorgehend: OVG Sachsen, Urt. v. 10.11.2011 – 1 C 17/09
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.06.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-11-15 |
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