§ 3 Nr. 7 EEG, § 315 BGB
Bei einer kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nr. 7 EEG stellt die Strommenge, die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbraucht wird, eine Entnahme dar, für die der Erzeuger nicht nur die Netznutzungsentgelte, sondern auch die Konzessionsabgabe schuldet.
(Leitsatz der Redaktion)
BGH, Beschl. v. 12.07.2013 – EnZR 73/12
vorgehend: OLG Hamm, Urt. v. 26.01.2012 – I-2 U 133/11
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-11-15 |
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