Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG, §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 90 Abs. 2 Satz 1, 92 BVerfGG, ARegV, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, §§ 23a Abs. 1, 23a Abs. 2 Satz 1 EnWG 2005, StromNEV
1. Es erscheint bereits einfachrechtlich nicht unvertretbar, der kostenorientierten Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG 2005 eine Indizwirkung hinsichtlich der Billigkeit von Stromnetzentgelten zuzuschreiben (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) und zunächst vom Netznutzer Darlegungen zu verlangen, aus welchen Gründen die behördlich genehmigten Netzentgelte überhöht sein sollen (vgl. BGH, Urt. v. 15.05.2012 – EnZR 105/10, NJW 2012, 3092 (3094 f.); Rn. 36 f.).
2. Dass die konkret von der beschwerdeführenden Stromanbieterin verlangten Darlegungen zur Erschütterung der Indizwirkung und die an die Substantiierung gestellten Anforderungen auf sachfremden Erwägungen beruhen und eine unter keinen Umständen mehr zu vertretende Auslegung des § 315 Abs. 3 BGB darstellen könnten (zum Maßstab des Willkürverbots allgemein vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 03.11.1992 – 1 BvR 1243/88, BVerfGE 87, 273 (279), ist nicht aufgezeigt.
3. Nach den dargelegten Maßstäben ist eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) bzw. von Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG nicht hinreichend dargelegt. Auch eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie (für den Zivilprozess: Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) ist nicht hinreichend begründet. Die Verfassungsbeschwerde verkennt die öffentlich rechtliche Wirkung der Entgeltgenehmigung gemäß § 23a EnWG 2005 und berücksichtigt die Begründung ihrer Indizwirkung nicht hinreichend.
(Leitsätze der Redaktion)
BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 26.09.2017 – 1 BvR 1486/16
vorgehend: BGH, Beschl. v. 11.05.2016 – EnZR 50/14
vorgehend: BGH, Beschl. v. 08.03.2016 – EnZR 50/14
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2018.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-16 |
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