§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV v. 26.07.2011, § 24 Satz 1 Nr. 3 EnWG, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG
1. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 26.07.2011 (BGBl. I S. 1554), kann nicht rückwirkend auf den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten am 04.08.2011 angewendet werden; eine Befreiung von den Netznutzungsentgelten ab 01.01.2011 ist deshalb nicht möglich.
2. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist nicht von einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage gedeckt.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.05.2013 – Kart 1518/12
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-13 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: