§§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 6 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 3, 8 ARegV
Personalkostensteigerungen insbesondere aufgrund von Tariferhöhungen nach dem jeweiligen Basisjahr werden insbesondere durch die Anpassung der Erlösobergrenzen an den Verbraucherpreisgesamtindex nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 8 ARegV erfasst und rechtfertigen keine Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Härtefalls nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV. Soweit der Netzbetreiber aufgrund gestiegener regulatorischen Anforderungen Neueinstellungen vornehmen muss, können die hierdurch bedingten Kostensteigerungen ein unvorhersehbares Ereignis darstellen und eine Anpassung der Erlösober grenze nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV rechtfertigen, soweit hierdurch bedingte zusätzliche Kosten ganz oder teilweise noch nicht im Basisjahr angefallen sind. Allein die theoretische Möglichkeit, dass der Netzbetreiber Kosten im Basisjahr gering hält und erforderliche Neueinstellungen erst später vornimmt, rechtfertigt die Versagung einer Härtefallanpassung nicht. Dies käme erst dann in Betracht, wenn die Vornahme kostensteigernder Maßnahmen im Basisjahr nicht nur möglich, sondern allgemein betriebswirtschaftlich geboten gewesen, vom Netzbetreiber aber willkürlich verzögerte worden wäre.
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Celle, Beschl. v. 23.04.2019 – 13 VA 6/16
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.04.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-07-15 |
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