§§ 133, 157, 313 Abs. 1, 305b BGB
1. Eine Festpreisvereinbarung hat als Individualvereinbarung, soweit sich der Regelungsgegenstand überschneidet, Vorrang vor der Wirtschaftsklausel als einer Allgemeinen Geschäftsbedingung (§ 305b BGB). Denn individuelle Vereinbarungen bringen den Parteiwillen im konkreten Fall stärker zur Geltung als abstrakt-generelle Geschäftsbedingungen.
2. Gerade aus der Reichweite einer individuellen Preisvereinbarung ergibt sich, welcher Anwendungsbereich für eine allgemeine Wirtschaftsklausel noch verbleibt. Je nach dem von den Parteien gewählten Preismodell kann sich der Anwendungsbereich einer Wirtschaftsklausel ändern. Bei einer Festpreisvereinbarung – wie hier – kommt es deshalb für den Anwendungsbereich der Wirtschaftsklausel darauf an, inwieweit die Vertragsparteien das Festpreisrisiko bewusst in Kauf genommen und dadurch eine Preisanpassung erschwert oder ausgeschlossen haben. Ob und inwieweit dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
(Leitsätze der Redaktion)
BGH, Urt. v. 23.01.2013 – VIII ZR 47/12
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-13 |
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