§ 36 EnWG, §§ 134, 546 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB
1. Die Vorschrift des § 36 EnWG regelt nur, wie der Grundversorger bestimmt wird und welchen Bindungen er im Versorgungsverhältnis gegenüber Haushaltskunden unterliegt. Ein Verbot im Hinblick auf das Zustandekommen oder den Inhalt rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen zwischen zwei Energieversorgungsunternehmen lässt sich aus dieser Regelung nicht ableiten.
2. Die streitgegenständliche Rückübertragungsverpflichtung steht mit den Bestimmungen des § 36 EnWG auch nicht in Widerspruch. Weder enthält sie noch bezweckt sie eine Änderung der Stellung des Grundversorgers entgegen den gesetzlichen Vorgaben. Sofern infolge der Übertragung der Endkundenverträge eine Änderung des Grundversorgers im Verfahren nach § 36 Abs. 2 EnWG eintritt, liegt hierin kein Gesetzesverstoß.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Koblenz, Urt. v. 24.10.2019 – U 328/18 Kart
vorgehend: LG Koblenz, Urt. v. 13.02.2018 – 4 HK O 44/16
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2020.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-15 |
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