Art. 2 Abs. 1, Art. 12, Art. 80 Abs. 1 GG, §§ 21a Abs. 6, 71 EnWG, § 30 VwVfG NW, § 31 Abs. 1 ARegV v. 17.09.2016
1. Die Neuregelung der Veröffentlichungspflichten der Landesregulierungsbehörden in § 31 Abs. 1 ARegV in der seit dem 17.09.2016 geltenden Fassung ist rechtmäßig.
2. Die in § 31 Abs. 1 ARegV enumerativ aufgeführten Daten sind nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber anzusehen. Es handelt sich um hoch aggregierte Daten des Regulierungsprozesses, die spezifische Bedeutung in dem System der Anreizregulierung haben und, soweit sie infolge umfassender Transparenzvorgaben an die Netzbetreiber nicht ohnehin offenkundig sind, jedenfalls nicht geeignet sind, eine wettbewerbliche Stellung des Netzbetreibers insbesondere auf vor- und nachgelagerten Märkten, aber auch im Rahmen des „Wettbewerbs um das Netz“ nachhaltig zu beeinflussen. An ihrer Geheimhaltung besteht kein berechtigtes Interesse.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.11.2017 – VI-5 Kart 33/16
anhängig: BGH, Az: EnVR 1/18
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2018.02.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-15 |
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