§§ 3 Nr. 10, 3 Nr. 32, 4a, 109 Abs. 2 EnWG, Art. 17 Abs. 4 EGV 714/2009, Art. 10 Abs. 2, 10 Abs 3, 10 Abs. 4 Buchst a, 10 Abs. 6, 38 Abs. 1, 38 Abs. 2, 38 Abs. 4, 39 Abs. 4 EGRL 72/2009
1. Die §§ 4a ff. EnWG sind anwendbar, wenn ein im Ausland ansässiges Unternehmen eine im Inland belegene Komponente eines Transportnetzes betreibt, der eine nicht unbedeutende Rolle für die inländische Energieversorgung zukommt.
2. Eine grenzüberschreitende Verbindungsleitung zum Transport von Elektrizität zwischen zwei Übertragungsnetzen gehört auch dann zum Verbundnetz, wenn der Verbund nur über diese Leitung hergestellt wird und wenn der Betreiber dieser Leitung nicht mit dem Transport über weitere Teile des Netzes betraut ist.
3. Der Betreiber einer Verbindungsleitung zwischen zwei Übertragungsnetzen ist auch dann Betreiber eines Übertragungsnetzes, wenn er nicht für den Betrieb weiterer Teile der verbundenen Netze verantwortlich ist.
BGH, Beschl. v. 07.03.2017 – EnVR 21/16
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.02.2016 – VI-3 Kart 110/14 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2017.04.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-07-17 |
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