§ 3 AusglLeistG, §§ 1 Abs. 2 Satz 4 Alt. 2, 1 Abs. 2 Satz 5, 12 Abs. 1, 12 Abs. 3 Satz 1, 12 Abs. 4 FIErwV, § 5 Abs. 1 SubvG, §§ 307 Abs. 1, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
1. Die Errichtung von Windkrafträdern löst kein Wiederkaufsrecht nach § 12 Abs. 4 FlErwV aus. In Betracht kommt nur ein Rücktrittsrecht unter den in § 12 Abs. 1 FlErwV genannten Voraussetzungen.
2. Die vollständige oder teilweise Einbeziehung der verkauften Flächen in ein Windeignungsgebiet löst ein Wiederkaufsrecht der BVVG nach § 12 Abs. 4 Satz 1 FlErwV i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 und Satz 5 FlErwV nicht aus.
3. Eine Regelung in einem Kaufvertrag gemäß § 3 AusglLeistG, nach der der Erwerber die für die Bestellung eines dinglichen Rechts zur Absicherung der Befugnis eines Betreibers zu Errichtung und Betrieb von Windkrafträdern an den veräußerten Flächen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 FlErwV erforderliche Zustimmung unabhängig von der Gefährdung oder Nichtgefährdung der Zweckbindung nur verlangen kann, wenn er die BVVG an den Vertragsverhandlungen mit dem Betreiber beteiligt, ihr alle Unterlagen zur Verfügung stellt und ihr den überwiegenden Teil der Entschädigung auskehrt, die er von dem Betreiber erhält, ist nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
BGH, Urt. v. 14.09.2018 – V ZR 12/17
vorgehend: KG Berlin, Beschl. v. 21.12.2016 – 28 U 7/15
vorgehend: LG Berlin, Urt. v. 24.02.2015 – 19 O 207/14
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.02.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-03-14 |
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