§§ 309 Nr. 9a, 310 Abs. 2, 620 Abs. 2, 621 Nr. 3 BGB, AVB- FernwärmeV
1. Da es sich bei der Klägerin nicht um ein Fernwärmeversorgungsunternehmen handelt, finden die AVBFernwärmeV und die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 2 BGB keine Anwendung.
2. Dagegen, dass die Klägerin ein Fernwärmeversorgungsunternehmen betreibt, spricht, dass sie keine Wärmeproduktionsanlage errichtet hat, sondern sog. Energiecontracting betreibt, die Fernwärme also nur weiterleitet, die von den Stadtwerken in deren Wärmeproduktionsanlage hergestellt wird.
3. Da auch – bezogen auf eine mögliche Vertragslaufzeit von 10 Jahren (mit Verlängerungsoption) – nicht von hohen Investitionen ausgegangen werden kann, ist die Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von 10 Jahren unwirksam und dem Kläger steht ein Kündigungsrecht zu.
(Leitsätze des Gerichts)
LG Landshut, Urt. v. 28.07.2017 – 54 O 354/17
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2018.01.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-16 |
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