§§ 6 Abs. 1 EEG 2012
1. Die Klägerin ist im streitgegenständlichen Zeitraum den nach § 6 Abs. 1 EEG 2012 bestehenden Vorgaben nicht nachgekommen. Dies führt dazu, dass bei der von der Klägerin betriebenen Anlage der Vergütungsanspruch während der Dauer des Verstoßes auf Null reduziert ist.
2. Eine Unverhältnismäßigkeit des Vergütungsausschlusses lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht damit begründen, dass lediglich technische Detailvorgaben nicht eingehalten worden seien, was ihrer Ansicht nach nicht mit den gravierenden Konsequenzen eines Vergütungsausschlusses sanktioniert werden könne.
(Leitsätze der Redaktion)
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 15.10.2019 – 6 U 15/16
vorgehend: LG Frankfurt (Oder) – 12 O 131/14
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2020.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-15 |
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