Im Wortlaut: Art. 82 BayBO Windenergie und Nutzungsänderung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude |
(1) § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) – sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind – und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten. (2) Höhe im Sinn des Abs. 1 ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors. Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude, das im jeweiligen Gebiet im Sinn des Abs. 1 zulässigerweise errichtet wurde bzw. errichtet werden kann (…). Im Wortlaut: Art. 83 BayBO Übergangsvorschriften (1) Soweit vor Ablauf des 4. Februar 2014 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie eingegangen ist, finden Art. 82 Abs. 1 und 2 keine Anwendung. (…) Hintergrund Die sogenannte „10 H-Regelung” nach Art. 82 BayBO wurde eingeführt durch das „Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft” vom 17.11.2014, verkündet am 20.11.2014, in Kraft getreten am 21.11.2014. Art. 83 Abs. 1 BayBO enthält eine Übergangsregelung und bestimmt, dass die „10 H-Regelung“ nicht anzuwenden ist, falls bei der zuständigen Behörde vor Ablauf des 04.02.2014 ein vollständiger Genehmigungsantrag eingegangen war |
EEG Up to date: Der Kommentar zum EEG 2017Herausgegeben von: Prof. Dr. jur. Walter Frenz, Prof. Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg, Prof. Dr. jur. Tilman Cosack, Bettina HennigDas Wichtigste im Überblick:
- MieterstromG vom 6.7.2017 bereits vollständig eingearbeitet |
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