Gemeinden sind nach § 46 Abs. 2 bis 4 EnWG verpflichtet, zur Neuvergabe von Wegenutzungsverträgen für den Betrieb örtlicher Strom- und Gasnetze ein Bekanntmachungs- und Auswahlverfahren durchzuführen („Konzessionierungsverfahren“). Die konkrete Ausgestaltung des Auswahlverfahrens ist gesetzlich nur rudimentär geregelt. Gleichwohl verweigern Altkonzessionäre die gesetzlich vorgesehene Netzübergabe an den Neukonzessionär immer häufiger unter Berufung auf vermeintliche Fehler im Auswahlverfahren. Die unklare Gesetzeslage und die uneinheitliche, zum Teil unverhältnismäßig strenge Rechtsprechung und Spruchpraxis der Kartell- und Regulierungsbehörden haben zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei Gemeinden und Netzbetreibern geführt. Solange nicht der Gesetzgeber die erforderliche Rechtsklarheit herstellt, sind die zuständigen Gerichte und Behörden aufgerufen, bei der Prüfung von Konzessionierungsverfahren maßvoll vorzugehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2012.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-07-10 |
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