§§ 252, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, § 17 ARegV
Mögliche Auswirkungen eines durch einen Bauunternehmer verursachten Kabelschadens in Zusammenhang mit der Erlösobergrenzenregulierung stellen keinen Schaden im Sinne von § 823 BGB dar. Die Anreizregulierungsverordnung ist auch kein Schutzgesetz i. S. von § 823 Abs. 2 BGB.
(Leitsatz des Gerichts)
LG Tübingen, Urt. v. 12.05.2017 – 5 O 76/16
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2018.01.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-16 |
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