§§ 280, 286 BGB, § 5 Abs. 1 EEG, § 17 Abs. 2a EnWG a. F.
1. Die Klägerin kann die Errichtung der Netzanbindung gemäß § 17 Abs. 2a Satz 1 Halbs. 2 EnWG a. F. zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die technische Betriebsbereitschaft ihrer Offshore-Anlage hergestellt ist. Technisch betriebsbereit ist eine Anlage dann, wenn sie fertig gestellt ist, also grundsätzlich und tatsächlich dauerhaft Strom erzeugen kann.
2. Die Beklagte hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Erstellung der Netzanbindung beachtet, weil sie die Anbindungskriterien, die die Bundesnetzagentur in ihrem Positionspapier zur Netzanbindungsverpflichtung gemäß § 17 Abs. 2a EnWG a. F. vom Oktober 2009 niedergelegt hat, eingehalten hat.
(Leitsätze der Redaktion)
LG Berlin, Urt. v. 12.08.2013 – 99 O 127/11
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.05.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-13 |
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