§ 46 EnWG, §§ 40, 123 Abs. 1 VwGO, §§ 23 Abs. 1 StrWG NRW, § 8 Abs. 1 FStrG
1. Eine Rechtsstreitigkeit betreffend das Vergabeverfahren zum Abschluss eines Konzessionsvertrages nach § 46 EnWG zur Nutzung kommunalen Wegeeigentums ist nicht von den Verwaltungsgerichten, sondern von den Zivilgerichten zu entscheiden.
2. Zu einem Einzelfall betreffend den vorläufigen Rechtsschutz im Vergabeverfahren nach § 46 EnWG.
(Leitsätze des Gerichts)
OVG Münster, Beschl. v. 10.02.2012 – 11 B 1187/11
Vorinstanz: VG Aachen, Beschl. v. 13.09.2011 – 1 L 286/11
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2012.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-07-10 |
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