Art. 12 Abs 1, 14 Abs. 1 GG, § 46a Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 v. 22.12.2016, § 102 Nr. 3 EEG 2014
1. § 46a EEG 2017, wonach sich Zahlungsansprüche für Strom aus Windenergieanlagen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage vermindern, begründet keine echte Rückwirkung. Die Vorschrift gilt nur für Anlagen, die nach dem 31.12.2016 und damit erst nach Verkündung des Gesetzes in Betrieb genommen worden sind.
2. Ob § 46a Abs 1 Satz 1 EEG EEG 2014 i. d. F. v. 22.12.2016 gegenüber der Beschwerdeführerin unechte Rückwirkung entfaltet, kann offen bleiben. Die Regelung genügt jedenfalls den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzanforderungen.
(Leitsätze der Redaktion)
BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 12.02.2019 – 1 BvR 2914/17
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.04.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-07-15 |
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