§§ 29 Abs. 1, 66 Abs. 2 Nr. 2 EnWG, § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV
1. Ein Letztverbraucher, der selbst Netznutzungsverträge abschließt, ist nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 EnWG am Verwaltungsverfahren, das die Einführung eines vollständigen und grundsätzlich abschließenden Vertragswerks für Netznutzungsverträge zum Gegenstand hat, beteiligt.
2. Die Regulierungsbehörde darf aufgrund der Ermächtigung in § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV nicht nur einzelne Regelungen oder den erforderlichen Mindestinhalt eines Vertrags vorgeben, sondern auch ein vollständiges Vertragswerk (vgl. BGH, Beschl. v. 13.11.2018 – EnVR 33/17).
3. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde vom 16.04.2015 (BK6-13-042) den Anwendungsbereich des vorgegebenen Mustervertrags nicht auf das Vertragsverhältnis zwischen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen und Lieferanten zu beschränken, sondern auch Letztverbraucher, soweit sie als Netznutzer auftreten, einzubeziehen, ist frei von Ermessensfehlern.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.01.2019 – 3 Kart 117/15 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.03.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-14 |
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