§§ 34–39, 40–44 EEG 2012, Art. 107 Abs. 1 AEUV
Die im EEG 2012 vorgesehenen Vorteile, nämlich die mit der EEG-Umlage finanzierte Regelung zur Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas und die Besondere Ausgleichsregelung zur Verringerung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, beinhalten keinen Einsatz staatlicher Mittel und stellen daher keine staatliche Beihilfen i. S. v. Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.
EuGH, Urt. v. 28.03.2019 – C-405/16
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-14 |
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