§ 19 Abs. 3 StromNEV
1. Bei der Frage nach der singulären Nutzung von Betriebsmitteln nach § 19 Abs. 3 StromNEV ist eine anschlussbezogene Betrachtung vorzunehmen.
2. Der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 3 StromNEV steht nicht entgegen, dass die singulär genutzten Betriebsmittel einer Netz- oder Umspannebene vom Anschlussnetzbetreiber zur Versorgung weiterer, nicht unmittelbar an die Betriebsmittel angeschlossener Netzkunden genutzt werden.
3. Für die singuläre Nutzung eines Betriebsmittels ist es auch unerheblich, ob im (n-1)-Fall das nachgelagerte Netz des Anschlussnetzbetreibers zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit des Netznutzers erforderlich ist.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 09.10.2018 – EnVR 42/17 vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.04.2017 – VI-3 Kart 12/16 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.01.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-15 |
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