§ 18 Abs 1 NAV, §§ 254 Abs 1, 280 BGB
1. Bei der Prüfung der Frage, ob der Stromnetzbetreiber im Falle einer Stromversorgungsunterbrechung eine Pflichtverletzung zu vertreten hat, ihn also ein Verschulden trifft, findet auf Anschlussnutzungsverhältnisse § 18 NAV Anwendung. § 18 Abs. 1 NAV sieht vor, dass bei Sachschäden widerleglich vermutet wird, dass seitens des Netzbetreibers Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen; der Netzbetreiber haftet also für vermutetes Verschulden und muss sich insoweit entlasten, um der Haftung zu entgehen (Anschluss LG Halle (Saale), 16.03.2012 – 2 S 263/11 und OLG Braunschweig, 24.10.2012 – 8 U 41/12).
2. Ein Organisationsverschulden des Stromnetzbetreibers in der Form der unzureichenden Überwachung des Netzanschlusses liegt vor, wenn er wartungsfreie Betriebsmittel (hier Sicherung) nicht routinemäßig austauscht.
3. Im Rahmen des Mitverschuldens ist zu berücksichtigen, ob der Anschlussnutzer Vorsorge für Stromunterbrechungen getroffen hat.
(Leitsätze des Gerichts)
LG Dresden, Urt. v. 02.06.2017 – 7 S 509/16
vorgehend: AG Dresden, Urt. v. 15.09.2016 – 110 C 829/16
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2018.03.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-16 |
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