§ 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014, § 271 BGB
Abschlagsforderungen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 werden erst nach Zugang eines Zahlungsverlangens und Ablauf eines angemessenen Zeitraums zur Prüfung und Ausführung der Zahlung (hier: 12 Tage) fällig.
(Leitsatz der Redaktion)
OLG Stuttgart, Urt. v. 01.02.2018 – 2 U 104/17
vorgehend: LG Heilbronn, Urt. v. 24.05.2017 – Bi 6 O 59/17
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2018.03.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-16 |
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