§§ 63, 63 ff. EEG, Art. 100 GG, Art. 267 AEUV
Die §§ 63 ff. EEG (Besondere Ausgleichsregelung zugunsten stromkostenintensiver Unternehmen und Schienenbahnen) sind weder wegen eines Verstoßes gegen europarechtliche Normen noch wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz unwirksam. Eine Vorlage gem. Art. 276 AEUV oder Art. 100 GG ist nicht erforderlich. Eine Berechtigung zum (teilweisen) Einbehalt der der Umlage besteht nicht.
(Leitsatz des Gerichts)
LG Marburg, Urt. v. 01.04.2019 – 5 O 39/18
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.04.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-07-15 |
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