§§ 2 Satz 1 Nr. 4, 37 Abs. 2 MsbG, § 2 Abs. 1 UKlaG
1. § 37 Abs. 2 MsbG ist als Verbraucherschutzgesetz einzustufen.
2. Der Netzbetreiber verstößt jedenfalls im hier ausschließlich maßgeblichen Fall gegen § 37 Abs. 2 MsbG, wenn er im Zuge des sog. „Rollouts“ seinen Kunden von sich aus einen konkreten Termin vor Ablauf der Drei-Monats-Frist ankündigt.
(Leitsätze der Redaktion)
LG Dortmund, Urt. v. 22.01.2019 – 25 O 282/18
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.03.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-14 |
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