DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-15 |
„Ein historisches Aufbruchssignal für den Klimaschutz und den Industriestandort Deutschland“, verspricht sich der Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck von den im Sommer beschlossenen Gesetzesnovellen zum Ausbau der Erneuerbaren Energien, darunter das „Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“. Kurz „Wind-an-Land-Gesetz“ genannt, tritt das Regelungspaket am 01. Februar nächsten Jahres in Kraft und soll einen prominenten Hemmschuh des Ausbaus Erneuerbarer Energien in Deutschland beseitigen: zu wenige bauplanungsrechtlich verfügbare Flächen für Windenergieanlagen.
Gewerbliche Energielieferverträge binden die Parteien zumeist über einen längeren Zeitraum. Die bei Vertragsabschluss rechtsgeschäftlich eingegangenen Chancen- und Risiken bilden das kommerziell-rechtliche Fundament, auf deren Erfüllung die Parteien wechselseitig vertrauen dürfen (Grundsatz pacta sunt servanda). Gleichwohl ist der Eintritt von Umständen vorstellbar, die bei Vertragsabschluss nicht erkennbar waren, die aber zu einer Belastung bei einer Partei führen und das Festhalten am gewerblichen Energieliefervertrag für diese ggf. unzumutbar machen.
Mit einem neu gefassten Klimaschutzgesetz gleicht NRW seine Klimaschutzziele nicht nur an die des Bundes an, sondern führt mit einem „Klimaschutzaudit“ auch ein neues Instrument anstelle des bisherigen Klimaschutzplans ein. Gleichzeitig wurde das ebenfalls stark an Bedeutung gewinnende Thema der Anpassung an die bereits jetzt spürbaren Folgen des Klimawandels in ein eigenes Klimaanpassungsgesetz überführt. Sowohl vor dem Hintergrund eines angekündigten Bundes-Klimaanpassungsgesetzes als auch der Bedeutung des Landesrechts bei der Bewältigung des Klimawandels werden beide Gesetze hier vorgestellt.
In this article, we give an overview of Ukraine’s progress in implementation of the EU acquis on energy, its actions towards integration with the EU electricity and natural gas markets, as well as a view on potential future business opportunities in Ukraine’s energy sector.
● Maßgebliche Änderungen EnFG und EnSiG
● Maßgebliche Änderungen im EEG
● Aktuelles aus Europa
● Zu guter Letzt
BGH, Urt. v. 10.05.2022 – EnZR 54/21
vorgehend: OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.02.2021 – I-27 U 19/19
vorgehend: LG Dortmund, Urt. v.18.09.2019 – 8 O 60/19 EnW
BGH, Urt. v. 28.06.2022 – XIII ZR 4/21
vorgehend: OLG Schleswig, Urt. v. 21.04.2021 – 4 U 71/20
vorgehend: LG Itzehoe, Urt. v. 17.04.2020 – 10 O 35/20
OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.04.2022 – 6 U 318/21 Kart
vorgehend: LG Mannheim, Urt. v. 20.10.2021 -14 O 129/21 Kart
LG Frankfurt, Urt. v. 14.06.2022 – 3-06 O 6/22
VG Frankfurt, Urt. v. 04.05.2022 – 5 K 3116/19.F
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