DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2016.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-09-15 |
Die Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien wird mit Inkrafttreten des EEG 2017 in vielen Bereichen grundlegend neu geordnet. Dieser Beitrag fasst die wesentlichen Änderungen zusammen und gibt dabei einen ersten systematisierenden Überblick über die Neuordnung der Fördersystematik, des Verhältnisses von Netz und Förderung sowie des Anwendungsbereichs des EEG 2017.
§ 36g EEG 2017 legt besondere Ausschreibungsbedingungen für Bürgerenergiegesellschaften fest. Dabei handelt es sich um Erleichterungen, damit Bürgerenergiegesellschaften als Zugpferde für die Akzeptanz von Windenergieanlagen vor Ort besser zum Zuge kommen können.
Sind Stromspeicher Kraftwerke und Verbraucher? Oder stellen sie einen eigenen Typus von Anlagen dar, der eigene Rechtsregelungen braucht? Welche eigenständigen Rechtsfolgen sollten sich an die Einordnung von Stromspeichern knüpfen? Dürfen Netzbetreiber Stromspeicher als Netzanlagen errichten und betreiben? Sind bei dieser Einordnung dann altbekannte Pumpspeicherkraftwerke mit neuen Großbatteriespeichern gleich zu behandeln?
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 07.04.2016 scheint den vorläufigen Schlusspunkt in einem zum Teil heftig umstrittenen Diskurs zwischen Windenergienutzung und Flugsicherung durch Drehfunkfeuer zu setzen, der seitens der Rechtsprechung seinen Anfang vor allem in der Ausgangsentscheidung zum bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren durch das Verwaltungsgericht Hannover und die Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg nahm.
§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
BGH, Urt. v. 02.06.2016 – VII ZR 348/13
vorgehend: OLG München, Urt. v. 10.12.2013 – 9 U 543/12
vorgehend: LG Passau, Urt. v. 03.01.2012 – 3 O 527/11
§ 11 Abs. 5 ARegV
BGH, Beschl. v. 07.06.2016 – EnVR 62/14
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.10.2014 – VI-3 Kart 62/13 (V)
§§ 23 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 23 Abs. 6 ARegV
BGH, Beschl. v. 12.04.2016 – EnVR 3/15
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.03.2014 – VI-3 Kart 51/13 (V)
§ 134 BGB, § 46 Abs. 1, 2 EnWG, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB
LG Stuttgart, Urt. v. 05.04.2016 – 41 O 43/14 KfH
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