DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-20 |
Mit dem Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze erhält das Energiewirtschaftsgesetz eine neue Dimension. Neben die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas tritt als weiterer Gesetzeszweck sowie neuer (und zumindest vorläufig) eigenständiger Regulierungsbereich die leitungsgebundene Versorgung mit Wasserstoff. Die neuen Vorschriften zum Wasserstoff sind als „Übergangsregelung“ bis zum Inkrafttreten eines europäischen Rechtsrahmens gedacht, sollen aber schon jetzt den „zügigen und rechtssicheren Einstieg in den schrittweisen Aufbau einer nationalen Wasserstoffnetzinfrastruktur“ ermöglichen. Dass der Gesetzgeber mit der jetzt gewählten optionalen „Regulierung light“ für Wasserstoffnetze diesem Anspruch genügt, erscheint zweifelhaft.
Die Innovationsklausel des § 103 GEG stellt eine der wenigen echten Neuerungen des Gesetzes dar. Nach der im Gesetzgebungsverfahren umstrittenen Regelung können Bauherren und Eigentümer zum einen von den energetischen Anforderungen des GEG befreit werden, wenn eine mindestens gleichwertige Begrenzung der Treibhausgasemissionen erfolgt (Absätze 1 und 2). Damit soll eine Umstellung vom Bewertungskriterium der Primärenergie auf das der CO2-Emissionen erprobt werden. Zum anderen kann die Wärmeversorgung in einem Quartier über einen Sanierungsfahrplan ganzheitlich bilanziert werden (Absätze 3 und 4). Der Beitrag behandelt rechtliche und ökonomische Fragen der Innovationsklausel.
Seit der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in deutsches Recht ist im Bereich der Grundstückssicherung für Erneuerbare-Energien-Projekte umstritten, ob die neuen Regelungen zu den Informationspflichten und zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, die als sog. AGV geschlossen werden, auf Grundstücksnutzungsverträge zwischen Projektierern und als Verbraucher handelnden Grundstückseigentümern anzuwenden sind. Nun hat sich der Bundesgerichtshof in einem von der Fachliteratur heftig kritisierten Urteil mit Rechtsfragen zur Verbraucherbürgschaft auseinandergesetzt und dabei auch generelle Aussagen zur Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 312 ff. BGB auf den sog. umgekehrten Verbrauchervertrag getroffen. Durch den hiesigen Beitrag soll die Entscheidung des BGH vor dem europarechtlichen Hintergrund daraufhin beleuchtet werden, ob bzw. welche Konsequenzen sich hieraus für die Grundstückssicherung für EE-Projekte ergeben.
Die Klimaschutz-Entscheidung des BVerfG hat in kürzester Zeit heftige Reaktionen hervorgerufen, zum Teil wird von einem Aufbruch in die „Klima-Diktatur“ gesprochen. Wie ordnen Sie die Entscheidung ein?
● Bundesverfassungsgericht erklärt Klimaschutzgesetz für teilweise verfassungswidrig
● OLG Brandenburg sieht Neutralitätsgebot in Konzessionierungsverfahren verletzt
● Aktuelles aus Europa
● Zu guter Letzt
§§ 19 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV 2009
BGH, Beschl. v. 23.02.2021 – EnVR 6/20
§ 5 Nr. 32 EEG 2014
VG Frankfurt, Urt. v. 11.05.2021 – 5 K 2097/18.F
Art. 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20a, 80 Abs. 1 Satz 2 GG, EGEntsch 406/2009, Art. 47 EUGrdRCh, Art. 5 EUV 2018/842, § 1 Satz 3, 2 Nr. 9 KSG, §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 3 KSG vom 12.12.2019, §§ 4 Abs. 3 Satz 2, 4 Abs. 6 KSG, Anl. 2 KSG vom 12.12.2019, Art. 2, 4 Abs. 2 Satz 1 ParisÜbk
BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18
§§ 133, 134, 157, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV vom 20.06.1980, § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV vom 04.11.2010
BGH, Urt. v. 10.03.2021 – VIII ZR 200/18
§§ 46, 47 Abs. 5 EnWG, §§ 19, 33 GWB, § 6 Abs. 2 VgV, § 5 Abs. 2 KonzVgV
Brandenburgisches OLG, Urt. v. 06.04.2021 – 17 U 3/19 Kart
§§ 6b Abs. 3 Satz 1, 6b Abs. 6 Satz 1, 29 Abs. 1 EnWG
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.04.2021 – 3 Kart 132/20
Warum sind Energieversorgungsnetze nochmal reguliert? Das liegt ganz grob gesagt daran, dass es sich um natürliche Monopole handelt oder sog. „Bottlenecks“, d. h. Einrichtungen, die geeignet sind, bestimmten Akteuren den Zugang auf bestimmte Märkte zu verweigern. Hier geht es natürlich um den stark umkämpften Letztverbrauchermarkt im Strom- und Gasbereich.
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