DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2017.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2016-01-16 |
Mit dem Beschluss und – größtenteils – Inkrafttreten zahlreicher Änderungsgesetze und -verordnungen im vergangenen Sommer war die rechtliche Umwälzung insbesondere des Strommarkts nicht beendet. Kurz vor Weihnachten 2016 wurden noch weitgehende Änderungen des KWKG 2016 und der EEG-Eigenversorgung beschlossen. Der nachfolgende Beitrag soll einen ersten Überblick geben.
In Anbetracht der weltweiten Klimaschutzziele nach der COP 21 in Paris und der COP 22 in Marrakech steht die Bundesrepublik Deutschland vor der Herausforderung einer weitgehenden Dekarbonisierung ihres Energiesektors. Hierfür sind wirksame Instrumente zur Gewährleistung eines ausreichenden Zubaus erneuerbarer Stromerzeugungskapazitäten unerlässlich. Diese Rolle hat das EEG bislang sehr erfolgreich eingenommen. Im folgenden Artikel wird in Form eines wirtschaftsgeschichtlichen Überblicks dargestellt, wie der Gesetzgeber selbst die grundlegenden Paradigmen des EEG im Lauf der Zeit verändert hat.
Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens nach EEG 2017 wird eine künstliche Wettbewerbssituation geschaffen und der Anspruch auf finanzielle Förderung zum knappen Gut. Vor diesem Hintergrund geht der Beitrag am Beispiel der Ausschreibung von Windenergie der Frage nach, welche Möglichkeiten dem Einzelnen zur Verfügung stehen, insbesondere auch gegen den an einen Konkurrenten erteilten Zuschlag vorzugehen. Dabei werden nicht nur die Möglichkeiten nach nationalem Recht, sondern auch nach Unionsrecht untersucht.
§ 4 Abs. 3 Sätze 4 und 5 KWKG
BGH, Urt. v. 05.10.2016 – VIII ZR 228/15
vorgehend: OLG Braunschweig, Urt. v. 24.09.2015 – 7 U 22/14
vorgehend: LG Braunschweig, Urt. v. 02.04.2014 – 9 O 1237/13
(085)
§§ 27 Abs. 1 und 4 Nr. 2 EEG 2009, § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2010, § 66 Abs. 1 EEG 2012
OLG Naumburg, Urt. v. 14.10.2016 – 7 U 29/16
vorgehend: LG Halle, Urt. v. 04.04.2016 – 6 O 499/15
§ 16 EEWärmeG, § 8 Nr. 2 GO LSA
BVerwG, Urt. v. 08.09.2016 – 10 CN 1/15
vorgehend: OVG Magdeburg, Urt. v. 10.04.2014 – 4 K 180/12
§ 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV 2013, §§ 145 ff. BGB
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.06.2016 – VI-3 Kart 95/15 (V)
§§ 3 Nr. 25, 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 19 Abs. 2 StromNEV, § 15 AktG, §§ 133, 157 BGB, §§ 45, 46, 47, 48 VwVfG, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2016 – VI-5 Kart 13/15 (V)
§§ 161, 242 BGB, §§ 42, 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 v. 25.10.2008
VGH Kassel, Urt. v. 13.09.2016 – 6 A 53/15
vorgehend: VG Frankfurt, Urt. v. 14.11.2013 – 5 K 2104/12.F
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