Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, §§ 1 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2, 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG, § 1 Abs. 2 EEG, §§ 6, 13 BImSchG, §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4, 7 Abs. 1 Satz 2 EnteigG TH 1994
1. Eine Enteignung ist nur für ein Vorhaben zulässig, für das die notwendigen Gestattungen und Genehmigungen vorliegen oder bei dem es zumindest keinem ernsthaften Zweifel unterliegen kann, dass etwaige erforderliche Genehmigungen erteilt werden. Ist eine erforderliche Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für den Betrieb einer Windkraftanlage erteilt, aber angefochten worden, so kann einem Antrag für eine Enteignung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG, auch wenn die Genehmigung für sofort vollziehbar erklärt worden ist, nur stattgegeben werden, wenn die Enteignungsbehörde in eigenverantwortlicher Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
2. Die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung durch die nach § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG zuständige Behörde unterliegt der (beschränkten) gerichtlichen Kontrolle.
3. Zu den Anforderungen an die Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urt. v. 12.03.2015 – III ZR 36/14
vorgehend: OLG Thüringen, Urt. v. 30.12.2013 – Bl U 299/12
vorgehend: LG Meiningen, Urt. v. 07.03.2012 – BLK O 672/11
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2015.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-07-15 |
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