Auf den ersten Blick scheint es, als hätten sich die Rahmenbedingungen für die nunmehr grundsätzlich verpflichtende Direktvermarktung kaum geändert. Die Entwicklung des Marktes und das Entstehen neuer Geschäftsmodelle führen aber zu neuen Rechtsfragen. Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, ob die Direktvermarktung auch weiterhin durch den Anlagenbetreiber vollständig selbst oder nur unter Einbeziehung eines Dritten als Systemverantwortlichem möglich ist. Diese Frage stellt sich in der Praxis insbesondere im Zusammenhang mit der sogenannten regionalen Direktvermarktung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2015.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-13 |
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